Wald

Informationen zum Beteiligungsverfahren bei Anträgen nach § 6 a BJagdG

§ 6 a BJagdG (Befriedung von Grundstücksflächen aus ethischen Gründen)

Informationen für Jagdgenossenschaften zum Beteiligungs- und Anhörungsverfahren

Zum 06.12.2013 ist der neue § 6 a Bundesjagdgesetz in Kraft getreten. Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, haben jetzt die Möglichkeit über einen Antrag bei der Jagdbehörde ihre Grundflächen zum befriedeten Bezirk erklären zu lassen und damit aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden.
Vor der Entscheidung über einen solchen Befriedungsantrag hat die Jagdbehörde die betroffenen Jagdgenossenschaften, die Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, den Jagdbeirat und die Träger öffentlicher Belange anzuhören (§ 6 a Abs. 1 Satz 5).

Der Jagdvorstand wird also während des laufenden Antragsverfahrens Post von der Jagdbehörde bekommen und kann sich dann innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Befriedungsantrag äußern.
Die Jagdgenossenschaft und die sonst Beteiligten sollten die Möglichkeit der Stellungnahme unbedingt wahrnehmen, denn es ist der einzige Weg, die eigenen berechtigten Interessen in das behördliche Verfahren einzubringen.

Was sollten Jagdvorstände, Grundeigentümer und Jäger im Zuge des behördlichen Anhörungsverfahrens in ihrer Stellungnahme vortragen?

  • Informationen für Jagdgenossenschaften und eine Checkliste für das Anhörungsverfahren zu Anträgen nach § 6 a BJagdG finden Sie hier. (nur für Mitglieder)

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  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer hat einen Leitfaden zu § 6 a Bundesjagdgesetz erarbeitet, der Sie mit allen wichtigen Rechtsfragen wegen einer "Befriedung aus ethischen Gründen" vertraut macht.
    Die entsprechende pdf-Datei finden Sie hier