Wald

Das Jagdrecht in Deutschland ist ein Grundeigentümerrecht

Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden unzertrennlich verbunden und steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.  

Um die Jagd auch tatsächlich ausüben zu können, besteht nach der deutschen Jagdgesetzgebung die Verpflichtung zur Bildung von Jagdbezirken, womit sichergestellt ist, dass jedes Jagdgebiet eine bestimmte Mindestgröße aufweist. Es ist zu unterscheiden zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken:  

  • Eigenjagdbezirke entstehen ab einer Mindestgröße von 75 ha, wenn diese im Eigentum ein und derselben Person stehen und einen Flächenzusammenhang aufweisen. Der Eigenjagdbesitzer kann die Jagd selbst ausüben oder aber an einen Dritten verpachten.
  • Eigentümer von weniger großen Flächen schließen sich innerhalb einer jeden Gemarkungs- oder Gemeindegrenze zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken in Form von Jagdgenossenschaften zusammen. Jagdgenossenschaften entstehen kraft Gesetzes als (Zwangs-) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die so entstandene Grundeigentümergemeinschaft nutzt ihr Jagdrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch Verpachtung an den/die Jäger.    

Um eine sinnvolle Arrondierung des Jagdbezirks zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, durch Vertrag oder durch Verfügung der Jagdbehörde einen Jagdbezirk abzurunden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.  

Der innerhalb der Jagdgenossenschaft erzielte Reingewinn aus der Verpachtung wird gem. § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz jährlich anteilig und entsprechend der beteiligten Flächengröße an die Mitglieder der Jagdgenossenschaft ausgezahlt.          

Rechtsquellen:
§§ 4, 5, 7, 8, 9 und 10 Bundesjagdgesetz
§§ 7, 12 ff. NJagdG